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Lufthansa Standortschliessung Köln

Die Lufthansa AG will bis Ende 2017 die Hauptverwaltung in Köln mit 365 Arbeitsplätzen schließen.

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Aktuell

Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit

(Pressemitteilung des BAG vom 19.02.2013)
 
Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.

Lufthansa - Schließung Standort Köln

Lufthansa - Schließung Standort Köln (KSTA 19.02.2013 - Bericht von Willi Feldgen)
 
 
Köln spielt in den Planungen der Lufthansa keine Rolle mehr: Die Airline will die Hauptverwaltung bis Ende 2017 schließen. Außerdem soll die Zentrale der CityLine von Köln nach München verlagert werden. Insgesamt sind 650 Arbeitsplätze betroffen.
 
Der Vorstand der Lufthansa AG will bis Ende 2017 die Hauptverwaltung in Köln mit 365 Arbeitsplätzen schließen. Im Zuge der Restrukturierung des Regionalsegments Passage prüft die Lufthansa CityLine außerdem die Verlagerung ihrer Zentrale von Köln nach München. Davon wären weitere rund 300 Mitarbeiter in Köln betroffen.
 

Schichtarbeiter - Urlaub am Feiertag

Ein Schichtarbeiter muss an gesetzlichem Feiertag Urlaub nehmen, wenn er dienstplanmäßig Schicht hätte

 

BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 9 AZR 430/11.

 

Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird erfüllt, indem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.2013 auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre (Az.:9 AZR 430/11).

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